StGB § 358 – Nebenfolgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 358 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs.
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