HGB § 3
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAgrar & Landwirtschaft
- ZitierweiseHGB § 3 Agrar & Landwirtschaft
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph im Handelsgesetzbuch (HGB) regelt, dass die speziellen Vorschriften für Kaufleute nicht für die Land- und Forstwirtschaft gelten. Wenn ein landwirtschaftliches Unternehmen jedoch in einer kaufmännischen Weise betrieben wird, gibt es besondere Regeln für die Firma nach der Eintragung ins Handelsregister.
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