HGB § 250 – Rechnungsabgrenzungsposten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 250 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
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