HGB § 254 – Bildung von Bewertungseinheiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 254 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs.
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