HGB § 257 – Aufbewahrung von Unterlagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 257 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: 1.Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,2.die empfangenen Handelsbriefe,3.Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,4.Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs.
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