HGB § 260 – Vorlegung bei Auseinandersetzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFamilienrecht
- ZitierweiseHGB § 260 Familienrecht
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen geht es darum, dass bei Streitigkeiten über Vermögen, wie zum Beispiel bei Erbschaften oder Teilung von Gütern in einer Gemeinschaft, ein Gericht die Vorlage von Handelsbüchern anordnen kann. Diese Bücher enthalten wichtige Informationen über Vermögenswerte.
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