HGB § 265 – Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 265 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
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