HGB § 266 – Gliederung der Bilanz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 266 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
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