HGB § 267 – Umschreibung der Größenklassen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 267 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1.7 500 000 Euro Bilanzsumme.2.15 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.3.Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1.25 000 000 Euro Bilanzsumme.2.50 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.3.Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
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