HGB § 271 – Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 271 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht.
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