HGB § 274 – Latente Steuern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 274 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen.
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