HGB § 275 – Gliederung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 275 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
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