HGB § 277 – Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 277 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. (2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
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