HGB § 284 – Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 284 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
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