HGB § 74b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 74b HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.