HGB § 286 – Unterlassen von Angaben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 286 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. (2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr.
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