HGB § 75a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 75a HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.
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