HGB § 289 – Inhalt des Lageberichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 289 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten.
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