HGB § 294 – Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 294 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz und die Rechtsform der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach § 296 unterbleibt. (2) Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind in den Konzernabschluß Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen.
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