HGB § 84
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 84 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
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