HGB § 299 – Stichtag für die Aufstellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 299 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen. (2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden.
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