HGB § 86a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 86a HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. (2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben.
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