HGB § 87a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 87a HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist.
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