HGB § 332 – Verletzung der Berichtspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 332 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs.
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