HGB § 337 – Vorschriften zur Bilanz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 337 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben.
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