HGB § 106 – Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 106 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung muss enthalten: 1.folgende Angaben zur Gesellschaft: a)die Firma,b)den Sitz undc)die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;2.folgende Angaben zu jedem Gesellschafter: a)wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;b)wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;3.die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;4.die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
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