HGB § 121 – Feststellung des Jahresabschlusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 121 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.
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