HGB § 144 – Liquidatoren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 144 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen. (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
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