HGB § 346
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 346 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
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