HGB § 374
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 374 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.