HGB § 477 – Ausrüster
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 477 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt. (2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.
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