HGB § 479 – Rechte des Kapitäns. Tagebuch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 479 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Kapitän ist befugt, für den Reeder alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb des Schiffes gewöhnlich mit sich bringt. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf den Abschluss von Frachtverträgen und die Ausstellung von Konnossementen.
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