HGB § 481 – Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 481 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. (2) Der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
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