HGB § 482 – Allgemeine Angaben zum Gut
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 482 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Übergabe des Gutes die für die Durchführung der Beförderung erforderlichen Angaben zum Gut zu machen. Insbesondere hat der Befrachter in Textform Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen und die Art des Gutes zu machen.
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