HGB § 488 – Haftung des Befrachters und Dritter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 488 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1.Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erforderlichen Angaben zum Gut,2.Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes,3.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung oder4.Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 487 Absatz 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.Der Befrachter ist jedoch von seiner Haftung befreit, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Macht der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Abladung oder unterlässt er es, den Verfrachter über die Gefährlichkeit des Gutes zu unterrichten, so kann der Verfrachter auch von diesem Ersatz der hierdurch verursachten Schäden und Aufwendungen verlangen.
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