HGB § 494 – Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 494 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der Empfänger berechtigt, vom Verfrachter zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Stückgutfrachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verloren gegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Stückgutfrachtvertrag im eigenen Namen gegen den Verfrachter geltend machen; der Befrachter bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt.
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