HGB § 505 – Rechnungseinheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 505 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Die in diesem Untertitel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des Gutes oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet.
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