HGB § 506 – Außervertragliche Ansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 506 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Befrachters oder des Empfängers gegen den Verfrachter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes. (2) Der Verfrachter kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen.
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