HGB § 510 – Schadensanzeige
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 510 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
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