HGB § 513 – Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 513 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.
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