HGB § 514 – Bord- und Übernahmekonnossement
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 514 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem Konnossement Berechtigten gegen Rückgabe des Konnossements abzuliefern.
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