HGB § 516 – Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 516 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. (2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie das Konnossement, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronisches Konnossement).
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