HGB § 517 – Beweiskraft des Konnossements
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 517 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so begründet das Konnossement jedoch nur dann die Vermutung nach Satz 1, wenn der Inhalt vom Verfrachter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung im Konnossement eingetragen worden ist.
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