HGB § 519 – Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 519 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
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