HGB § 520 – Befolgung von Weisungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 520 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu. Der Verfrachter darf Weisungen nur gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Konnossements ausführen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.