HGB § 521 – Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 521 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der legitimierte Besitzer des Konnossements berechtigt, vom Verfrachter die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Macht der legitimierte Besitzer des Konnossements von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 494 Absatz 2 und 3 zur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflichtet.
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