HGB § 522 – Einwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 522 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Dem aus dem Konnossement Berechtigten kann der Verfrachter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Konnossement betreffen oder sich aus dem Inhalt des Konnossements ergeben oder dem Verfrachter unmittelbar gegenüber dem aus dem Konnossement Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im Konnossement lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Konnossements.
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