HGB § 526 – Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 526 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Konnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist § 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.
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