HGB § 533 – Teilbeförderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 533 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Befrachter kann jederzeit verlangen, dass der Verfrachter nur einen Teil des Gutes befördert. Macht der Befrachter von diesem Recht Gebrauch, gebühren dem Verfrachter die volle Fracht, das etwaige Liegegeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes entstehen.
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