HGB § 539 – Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 539 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck oder von anderem Gepäck entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers beruht. Bei Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck auf Grund eines Schifffahrtsereignisses und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks wird das Verschulden vermutet.
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